Donnerstag, 24. Dezember 2020

 

1516 - Reinheitsgebot


Erstmals wird die Bezeichnung „Reinheitsgebot“ in einem Protokoll des bayerischen Landtages vom 04. März 1918 erwähnt, dabei wird inhaltlich sich auf eine Vorschrift aus der neuen Landesordnung des Herzogtum Bayern von 23. April 1516 bezogen. Aus dem ursprünglichen bayerischen Reinheitsgebot wird dann im Zuge des europäischen Rechtes ein deutsches Reinheitsgebot, um sich so von den anderen Brauformen abzugrenzen. Es lautet: „Wir wollen auch sonderlichen, das füran allenthalben in unnsern Steten, Märckten und auf dem Lannde, zu kainem Pier merer Stückh, dann allain Gersten, Hopffen unnd Wasser, genommen und gepraucht sollen werden.“

Brauordnungen waren in den Städten des Mittelalters üblich. So wird auch in dem von Friedrich Barbarossa am 21. Juni 1156 der Stadt Augsburg verliehen das Stadtrecht die Bierqualität erwähnt. Selbst in Hungersnöten erinnerte die Stadt Nürnberg an die Verwendung von Gerste.

Auch in der Weingegend Rheingau wurde teilweise Bier gebraut.

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